DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2701-7605.2023.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2701-7605 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-31 |
Wirtschaftliche Aktivitäten sind immer mit Unsicherheit verbunden. Die diese Unsicherheit verursachenden Chancen und Gefahren (Risiken) sind damit auch ein wichtiges Thema für die betriebswirtschaftliche Unternehmensführung. Dabei ist es nicht Zielsetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsführer oder Controller notwendigerweise zu einem Risikomanager wird. Wesentlich ist dagegen, dass Fähigkeiten im Umgang mit Risiken und Methoden des Risikomanagements in den „üblichen“ Aufgaben der kaufmännischen Unternehmensführung adäquat Berücksichtigung finden.
Der erste Artikel der zweiteiligen Reihe zum Thema Betriebsunterbrechungsrisiken griff in der ZfRM-Ausgabe 05.22 wesentliche regulatorische Verpflichtungen der Unternehmensorgane zum Umgang mit Betriebsunterbrechungsrisiken in einer branchenübergreifenden Unternehmensbetrachtung auf und stellte die Bedeutung des Business-Continuity-Management-Systems (BCMS) als zielgerichteten Lösungsansatz inklusive relevanter Ausprägungsmerkmale anhand des global anerkannten Standards ISO 22301:2019 vor. Der nachfolgende zweite Artikel widmet sich aktuellen Herausforderungen und Lösungsansätzen beim Umgang mit Betriebsunterbrechungsrisiken und der Umsetzung eines funktionsfähigen BCMS in der Unternehmenspraxis.
Ausreißer in Datenreihen geben einen Hinweis auf mögliche Risiken. Die empirischen Daten bestimmen weitestgehend die anzuwendenden Methoden. Dabei helfen Klassifikationssysteme, um zielorientiert zu einer Auswahl gelangen zu können. Die einfachste Form bilden univariate Datenreihen, deren Ausreißer mittels Häufigkeitsverteilungen, Konfidenzintervalle um den Mittelwert und Boxplots bestimmt werden.
+++ Entwicklung von ESG-Strategien als Kernaufgabe +++ Zusammenwirken mit der Revision +++ Klimawandel verändert die Risikofrage +++
+++ Gesetz für Hinweisgeberschutz modifiziert +++ Lieferkettengesetz in Kraft getreten +++ DSGVO-Auskunftsrecht konkretisiert +++
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