Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen beim Treffen riskanter Entscheidungen ihrer rechtlichen Sorgfaltspflicht genügen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, zum Entscheidungszeitpunkt angemessen informiert zu sein. Die praktische Umsetzung dieser Forderung stellt insbesondere für die unsicheren Prognosen der Zielwirkungen alternativer Handlungsmöglichkeiten eine beträchtliche Herausforderung dar. Der vorliegende Beitrag erörtert die Fragen, wie sich prognosebezogene Informationen in ihrer Qualität abstufen lassen und welche Überlegungen für die Bestimmung einer angemessenen Information vorzunehmen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2701-7605.2022.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2701-7605 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-29 |
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